Antragstellung

 

Bevor es mit der Umsetzung der wohnumfeldverbessernden Maßnahme losgehen kann, müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß §40 Abs.4 SGB XI beantragen. Erst nach schriftlicher Bewilligung des Antrags sollten Sie mit der Maßnahme beginnen. Für den Antrag halten einige Pflegekassen spezielle Formulare vor. Es reicht allerdings auch ein formloses Schreiben, dass folgendes beinhalten sollte:

 

  • Name, Anschrift
  • Versichertennummer des Pflegebedürftigen
  • Kontoverbindung des Pflegebedürftigen
  • Beschreibung der Baumaßnahme
  • Gründe für die Notwendigkeit der Maßnahmen
  • Kostenvoranschläge

 

Lohnt sich ein Antrag überhaupt?

Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um antragsberechtigt zu sein

 

  1. Anerkannter Pflegegrad
  2. Erfüllung einer der nachfolgenden Kriterien
  • Entweder, ermöglicht die Maßnahme eine häusliche Pflege
  • oder die Maßnahme erleichtert die häusliche Pflege erheblich und verringert die Belastung für den Pflegebedürftigen bzw. die Pflegepersonen.
  • oder aber die Maßnahme ermöglicht eine selbstständige Lebensführung

 

TIPP: Eine Maßnahme oder mehrere?

 

Unter einer Maßnahme versteht die Pflegeversicherung alle Maßnahmen, die zum selben Zeitpunkt beantragt werden. Es kann also unter Umständen möglich oder notwendig sein, mehrere Maßnahmen (z.B. aufgrund von Verschlechterung des Zustands des Pflegebedürftigen) zu getrennten Zeitpunkten durchzuführen. In solchen Fällen kann u.U. erneut der Zuschuss in Anspruch genommen werden.

 

TIPP: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen abgelehnt?

 

Wird der Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen abgelehnt, muss Ihre Pflegekasse nach §35 Abs.1 SGB X dafür einen Bescheid mit ablehender Begründung erlassen. Gegen diesen obliegt Ihnen das Mittel des Widerspruchs, der in den meisten Fällen erfolgsversprechend sein kann. Ziehen Sie nötigenfalls Ihren Anwalt hinzu.