Das Bild zeigt einen Taschenrechner auf Rechnungen liegend

Förderung und Finanzierung

Unterstützung durch Rehabilitationsträger

Im SGB IX sind Leistungen geregelt, die Menschen mit Beeinträchtigung oder von Beeinträchtigung bedrohten Menschen gewährt werden, um ihre Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzutreten. Zu den Hilfen gehören Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, unterhaltssichernde sowie weitere ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben. Leistungen zur Wohnungsanpassung werden nur dann gewährt, wenn sie dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben (auf dem 1.Arbeitsmarkt) möglichst auf Dauer zu sichern. Ziel ist, dass der Arbeitsplatz möglichst selbstständig und barrierefrei erreicht werden kann. Gefördert werden also nur Maßnahmen, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes notwendig sind sowie Maßnahmen am Arbeitsplatz selbst. Maßnahmen müssen notwendig und wirtschaftlich sein und werden einkommensunabhängig gezahlt.

Leistungen zur Umbau- oder Wohnhilfe werden im Rahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert oder gefährdet ist und die Erwerbsfähigkeit durch die Wohnungshilfe wiederhergestellt wird. Ziel ist es, dass der Arbeitsplatz möglich selbständig und barrierefrei erreicht werden kann. Die Maßnahme muss notwendig und wirtschaftlich sein, die Förderung ist aber nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt und wird einkommensunabhängig gewährt. Die Leistungen werden vor Beginn der Maßnahme beantragt.

Reha-Träger für alle Personen, die bis zu 15 Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, ist die Agentur für Arbeit. Für Personen, die mehr als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, ist der Rentenversicherungsträger zuständig, für alle Selbständigen, Freiberufler und Beamte die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt). Ist keiner der oben genannten Rehaträger verantwortlich, ist das Sozialamt der richtige Ansprechpartner.

Für die Koordinierung der verschiedenen Kostenträger gibt es die Servicestellen der Reha-Träger. Sie bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Sorgeberechtigten Beratung und Unterstützung an. Die gemeinsamen Servicestellen informieren unter anderem über die Leistungsvoraussetzung und Leistungen der Rehabilitationsträger und klären den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen. Die Servicestellen sind in allen Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet worden. Die Adressen erfahren Sie zum Beispiel von jeder Krankenkasse, dem Arbeitsamt, den Trägern der Renten- und Unfallversicherung oder den Sozialämtern.

Zuständig für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ist die Arbeitsagentur. Bei Personen, die mehr als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, die Rentenversicherungsanstalt und für Beamte und Selbstständige die Hauptfürsorgestelle. Ist keiner der genannten Rehaträger verantwortlich, ist das Sozialamt der richtige Ansprechpartner.

Infos zu Leistungen der Rehaträger gibt es in den so genannten Servicestellen. Adressen können bei den Krankenkassen, der Arbeitsagentur, den Trägern der Renten- und Unfallversicherung oder den Sozialämtern erfragt werden. Anträge sind bei den Servicestellen einzureichen oder bei den jeweiligen Rehabilitationsträgern. Die Leistungen werden vor Beginn der Maßnahme beantragt.