Das Bild zeigt einen Taschenrechner auf Rechnungen liegend

Förderung und Finanzierung

Unterstützung der Sozialhilfe

Auch Sozialämter können, wenn kein anderer Kostenträger vorhanden ist, Leistungen zur Verbesserung der Wohnsituation älterer und beeinträchtigter Menschen im Rahmen des SGB XII gewähren. Voraussetzung ist auch, dass die Kostenübernahme für die betroffene Person oder ihre Angehörigen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es werden hierzu die Einkommensverhältnisse der Antragssteller sowie der Angehörigen ersten Grades(Eltern, Kinder) überprüft. Die Einkommensgrenzen sind jedoch höher als bei der Grundsicherung. Des Weiteren muss ein Hilfe- oder Pflegebedarf und/oder eine Behinderung vorliegen. Grundlage sind die Eingliederungshilfe (Kapitel 6, SGB XII), mdie Hilfe zur Pflege (Kapitel 7) oder die Altenhilfe gemäß §71 SGB XII. Die Leistungen werden als Zuschuss oder Darlehen gewährt. Anträge sind an das zuständige Sozialamt zu richten.

Leistungen aus der Eingliederungshilfe (nach SGB XII) werden auch zur Verbesserung der Wohnsituation älterer und behinderter Menschen gewährt. Bei diesen Leistungen wird zunächst geprüft, ob Hilfsbedürftige über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um sich selber zu helfen. Geprüft wird auch, ob die Hilfen nicht von nahestehenden Angehörigen oder anderen Kostenträgern erbracht werden können. Ist dies nicht der Fall, werden die Leistungen aus der Eingliederungshilfe finanziert. Damit können Hilfsmittel gewährt und Umbaumaßnahmen unterstützt werden.

Für die Anpassung von Wohnungen kommen in Frage:

  • Eingliederungshilfe (§§53, 54 SGB XII), um eine Behinderung oder ihre Folgen auszugleichen und die betroffene Person soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Als Eingliederungshilfe leisten die Rehaträger Zuschüsse (Beihilfen oder Darlehen zur Beschaffung, zur Erhaltung oder Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung);
  • Hilfe zur Pflege (§§61, 63 SGB XII) für Personen, die infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind und denen damit auch Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen;
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 55Abs. 2 Nr. 5 SGB IX): soweit das Arbeitsamt nicht zuständig ist, wird der Zuschuss für berufstätige Sozialhilfeempfänger gewährt. Die Maßnahme muss unmittelbar mit der Teilhabe am Arbeitsleben im ersten Arbeitsmarkt zusammenhängen (kein ABM, keine Werkstatt für Behinderte). Leistungen werden als Zuschuss oder Darlehen bewilligt. 

 

Antragstellung

Der Antrag sollte bei den gemeinsamen Servicestellen eingereicht werden. Sie können sich aber auch direkt an Ihr Sozialamt wenden.